
Wissenswertes zur
Rechtsform der Treuhandstiftung
Bei den im Rummelsberger Stiftungszentrum errichteten Stiftungen handelt es sich um so genannte Treuhandstiftungen, die vom Treuhänder, der rechtlich selbstständigen Rummelsberger Stiftung, vertreten werden.
Keine aufwEndige Genehmigung
Zur Errichtung einer Treuhandstiftung sind lediglich zwei Dokumente notwendig: eine Stiftungssatzung und ein Treuhandvertrag. Beide Dokumente werden beim Finanzamt Nürnberg eingereicht, und Ihre Stiftung erhält die steuerliche Freistellung.
Optimale Steuervorteile
Die Förderung von gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken wird vom Staat anerkannt und findet daher beim Ansatz des zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung. So bestehen für Privatpersonen, die der Einkommensteuer unterliegen, ebenso wie für Unternehmen, die Gewerbe- und Körperschaftsteuer entrichten, verschiedene Möglichkeiten, Zuwendungen mittels einer entsprechenden Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) steuerlich in Abzug zu bringen. Im Folgenden sind die wichtigsten Eckpunkte der vorgenommenen Änderungen aufgrund des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 21. September 2007 dargestellt.
Zuwendungen in den vermögensstock
Stifter können bis zu einer Million Euro steuerlich wirksam in das Vermögen einer Stiftung einbringen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Stiftung neu gegründet wird oder bereits seit längerer Zeit besteht. Die gestiftete Summe kann entweder komplett im Jahr der Zuwendung oder flexibel innerhalb von zehn Jahren in Abzug gebracht werden.
JÄhrliche Zuwendungen
Außerdem kann man jährlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags seiner Einkünfte steuerlich wirksam in eine gemeinnützige Stiftung als Spende oder Zustiftung einbringen.
Keine Erbschaftsteuer
Wird eine Erbschaft innerhalb von 24 Monaten an eine gemeinnützige Stiftung übertragen, fällt keine Erbschaftsteuer für den gestifteten Betrag an. Gezahlte Erbschaftsteuer wird zurückerstattet.
UNSER SERVICE
Gerne schicken wir Ihnen den exakten Wortlaut der einschlägigen Steuergesetze zu. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an das Rummelsberger Stiftungszentrum.

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